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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines


Für alle Produkte (Waren- / Material) und Dienstleistungen von Fahrer AG (nachfolgend «Lieferant» genannt) sind ausschliesslich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gültig. Mit einer Bestellung stimmt der Kunde diesen zu und sie werden zum integrierenden Bestandteil. Abweichungen von diesen AGB gelten nur, sofern der Lieferant solchen Abweichungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so wird diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen Inhalt und wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommende Bestimmungen ersetzt.


2. Bestellung und Auftragsbestätigung


Der Lieferant stellt nach Eingang der Bestellung des Kunden eine Auftragsbestätigung aus. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zustande. Die Auftragsbestätigung allein ist für den Inhalt der Leistungsverpflichtung (inkl. Lieferung, Preis und Produktebeschreibung) massgebend.


3. Technische Beschreibungen


Die in unseren Prospekten, Preislisten und Angeboten enthaltenen Angaben (Abmessungen, Leistungen, Gewichte usw.) entsprechen dem derzeitigen Stand und sind unverbindlich.
An allen Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die genannten Unterlagen werden dem Kunden persönlich anvertraut und dürfen, ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten, weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Sie sind dem Lieferanten auf erstes Verlangen hin zurückzugeben.


4. Preise


Die Preise verstehen sich ab Nürensdorf. Transport, Ablad, Verpackung, MwST. und Versicherung sind in den Preisen nicht inbegriffen.
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis separat berechnet und nicht zurückgenommen.
Annahme und Ausführung von Bestellungen können von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
Preisänderungen infolge Erhöhung der Rohstoffpreise, Arbeitslöhne, Frachtkosten, Zoll- und Kursschwankungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.


5. Zahlungsbedingungen


Bei Aufträgen bis Fr. 20'000.–
30 Tage nach Lieferung bzw. Versandbereitschaft, netto ohne Abzug


Bei Aufträgen über Fr. 20'000.–
1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung
2/3 der Auftragssumme bei Lieferung bzw. nach Versandbereitschafsmeldung, sofern sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert. Zahlungen netto ohne Abzug.


Bei Zahlungsverzug ist ein Zins von 5% p.a. geschuldet. Die Verzugsfolgen treten ein, ohne dass es einer Mahnung seitens des Lieferanten bedarf.


6. Eigentumsvorbehalt


Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferung, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts, instandhalten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.


7. Lieferfrist


Die Lieferfrist beginnt nach technischer Klärung, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist.


Die Lieferfrist verlängert sich angemessen

  • wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
  • wenn Hindernisse aufgrund höherer Gewalt im Sinne von unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen auftreten, ungeachtet, ob sie beim Lieferanten, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Pandemien und Seuchen, Sabotagen oder Cyberattacken, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
  • wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind,
    insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, soweit die Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden belegen kann. Wird dem Kunden durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe dahin. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.


8. Übergang von Nutzen und Gefahr


Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Nürensdorf auf den Kunden über.
Ohne besondere Weisungen erfolgt die Versandart nach Ermessen des Lieferanten. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.


9. Prüfung und Abnahme der Lieferung, Mängelrüge


Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte sofort nach Lieferung sorgfältig zu prüfen. Mängel, fehlende Teile oder Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind durch den Kunden innert 10 Tagen ab Empfang schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
Versteckte Mängel hat der Kunde spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen.
Mangelhafte Teile sind bis zur endgültigen Klärung der Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche aufzubewahren und dem Lieferanten auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Auf sein Verlangen ist dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, den Mangel bzw. den Schaden vor Beginn der Mängel- oder Schadenbehebung selbst oder durch Dritte begutachten zu lassen.


10. Gewährleistung


Die Gewährleistung für Produkte des Lieferanten beträgt – vorbehältlich der Garantiebestimmungen des Herstellers – 12 Monate, unabhängig davon, ob diese nach dem Kauf in ein unbewegliches Werk integriert werden oder nicht. Sie beginnt ab Versandbereitschaft bzw. Lieferdatum.
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden, alle Teile die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandelung und Minderung, werden ausdrücklich wegbedungen. Der Lieferant trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz schadhafter Teile in seiner Werkstatt entstehen. Alle anderen Kosten, wie z.B. die Feststellung und Lokalisierung des Schadens, Ausbau und Wiedereinbau der Geräte und Transport, gehen zu Lasten des Kunden. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht in seinen Werkstätten repariert oder ersetzt werden, gehen alle daraus erwachsenen Mehrkosten, einschliesslich Reise- und Transportkosten, zu Lasten des Kunden.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Für sämtliche Einflüsse auf Lieferungen, die vom Lieferanten nicht im Voraus bestimmbar sind, ebenso für Lieferungen, deren technische Konzeption (Daten) nicht durch den Lieferanten selbst bestimmt wurde, übernimmt der Kunde die Verantwortung.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Mängel und Schäden, die insbesondere entstanden sind durch Frost, Eindringen von Fremdkörpern, verschlammte oder verschmutzte Leitungen, normale Abnützung, Nichtbeachten der Leistungsfähigkeit, der Betriebs- und Wartungsvorschriften, übermässige Beanspruchung, Druckschläge, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrolytische Einflüsse, Erosion oder Kavitation, nicht vom Lieferanten ausgeführte Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
Der Lieferant lehnt jede Gewährleistung ab, wenn der Kunde seine im Zeitpunkt der Schadenmeldung fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.


11. Haftung


Der Lieferant haftet für absichtlich und grobfahrlässig verschuldete direkte Schäden. Jede weitere Haftung des Lieferanten, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruht, insbesondere für Vermögensschäden aus irgendwelchen nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, für Folgeschäden bzw. Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie sämtliche anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden etc. sind ausgeschlossen. Ebenso ist jegliche Haftung des Lieferanten für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen (Hilfspersonen) ausgeschlossen.


12. Datenschutz und Geheimhaltung


Die Parteien verpflichten sich, die geltenden Bestimmungen über den Datenschutz (Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] und der dazugehörigen Verordnung) einzuhalten und diese Pflicht auch ihren Mitarbeitende, anderen Hilfspersonen und Dritten, zu überbinden. Die Personendaten werden vom Lieferanten für die Erfüllung der vertraglichen Dienstleistung inkl. vorvertraglichen Massnahmen sowie nachvertragliche Kundenbetreuung verwendet. Der Kunde ist einverstanden, dass der Lieferant zur Wahrung eigener Ansprüche und zur Einhaltung eigener Verpflichtungen im Rahmen des periodischen Berichtswesens detaillierte Informationen wie z.B. Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adresse des Kunden bearbeitet und an seine Hersteller im In- und Ausland (auch Drittstaaten) übermittelt.
Die Parteien verpflichten sich und ihre Mitarbeitenden, andere Hilfspersonen und beigezogene Dritte, alle nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen von der anderen Partei erhalten oder erfahren haben, streng vertraulich zu behandeln.


13. Rücknahmen


Für vom Lieferanten ordnungsgemäss gelieferte Produkte besteht kein Anspruch auf Rücknahme. Eine solche kann nur ausnahmsweise und nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfolgen. Eine Warengutschrift wird nur für fabrikneue Lieferungen im Originalzustand abzüglich Umtriebs-, Fracht- und allfälliger Instandstellungskosten erteilt.
Einzel- und Sonderausführungen können in der Regel nicht zurückgenommen werden.


14. Auftragsannullierung


Eine Annullierung ist nur mit Einverständnis des Lieferanten möglich. Der Lieferantbehält sich vor, allfällige, bis zur Annullierung bereits aufgelaufene Kosten und Spesen zu verrechnen.


15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand


Für diese AGB gilt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Nürensdorf.

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